HousePool® Ausgabe 12 - April/Mai 1997

Die GEMA (2)


Die GEMA (2)
Nachdem hier im ersten Teil schon über die prinzipielle Vorgehensweise
der  GEMA  berichtet  wurde,  geht es in diesem zweiten Teil ein wenig
detailierter und  konkreter  zu.  Da  sich  die  GEMA  nicht  nur  als
Inkassoorganisation für schöpferische Menschen sieht, sondern vielmehr
auch als Schutzorganisation, traten mit der Wandlung hin zur digitalen
Technik  natürlich  weitere  Probleme  auf.  Die GEMA versucht nämlich
nicht  nur  auf  nationaler,  sondern  auch   in   der   EG   und   im
internationalen  Bereich  für  die Rechtsfortbildung des Urheberrechts
einzusetzen. Gerade hier gab es aber durch den technischen Fortschritt
von  der  vormals  überwiegend  analogen  Technik  hin  zur moderneren
Digitaltechnik neue Stolpersteine.  Leider  hatte  dieser  Fortschritt
nicht   nur   Vorteil  z.B.  hinsichtlich  der  deutlich  verbesserten
Klangqualität, sondern auch Nachteile in der Form,  daß  das  Kopieren
von  digitalen  Werken  noch  einfacher  und noch effektiver wurde als
vorher. Aber auch durch den  immer  weiter  verbreiteten  Einsatz  von
Computertechnologie  u.a.  auch  in Privathaushalten machte die Gefahr
des Mißbrauchs immer größer.

So beschäftigt sich die GEMA der Neuzeit auch mit Musikwerken, die auf
digitalen  Datenträgern  wie  z.B.  Disketten, Kassetten, CD-ROMs oder
auch Festplatten gespeichert sein können. Diese Werke können natürlich
durch  ihre  digitale  Natur beliebig gespeichert, kopiert, verändert,
bearbeitet und wiedergegeben werden. Diese Fähigkeiten erfordern zudem
keine    besonders    teuren   Spezialgeräte   -vielmehr   ist   jeder
Multimediataugliche Computer heutzutage in der Lage solche Aufgaben zu
erledigen.  Ein  riesiges  und fast unregulierbares Aufgabengebiet für
eine Überwachung  der  GEMA.  Weiterhin  lauern  auf  die  GEMA  schon
Probleme,  die  mit  der  Übertragung von urheberrechtlich geschützten
Werken über Kabel- und Satellitenübertragung zusammenhängen.

Bei  all  diesen  Problemen  ist  die  GEMA  bemüht,  daß  trotz   des
technischen  Fortschritts  die  Vergütung  des  Autors für den Einsatz
seiner Werke nicht vergessen wird. All dies zeigt auch,  daß  man  bei
größeren  Produktionen  nicht  um die GEMA herumkommt, da man sich als
Künstler selbst nicht in diesem  Ausmaß  um  Urheberrechtsverletzungen
oder  um  den  Verkauf  von  Lizenzen  kümmern  kann, da ansonsten die
eigentliche kreative Tätigkeit auf der Strecke bleibt. Prinzipiell ist
die  GEMA  aber  zumindestens als Treuhänder nur in Deutschland tätig,
allerdings besitzt sie Schwestergesellschaften im  Ausland  mit  denen
sie   eng  zusammenarbeitet.  Somit  verwaltet  die  GEMA  mithin  ein
Weltrepertoire  an  urheberrechtlich  geschützter  Musik.  Wie   schon
erwähnt  wacht  die  GEMA  laut  Wahrnehmungsvertrag die musikalischen
Aufführungsrechte  (also  z.B.  Radio-/TV-Wiedergabe  und  Live-Musik)
sowie die sogenannten mechanischen Vervielfältigungsrechte.

Neben den bisherigen Tarifen, gibt es seit einiger  Zeit  auch  Tarife
für  Musik auf digitalen Datenträgern. Unter dem Tarif VR-A DT-H1, der
die Herstellung und Verbreitung von Audiodatenträgern zählt, kann  man
z.B.  Disketten  mit  Musikdaten  also sogenannte Sequencer-Songs bzw.
MIDI-Files schützen lassen. Für  audiovisuelle  Datenträger  wie  z.B.
CD-I,  CD-ROM  und  Disketten mit Videospielen mit Musik existiert der
Tarif VR-AV DT-H1. Dieser Tarif  wird  aber  den  neuen  multimedialen
Entwicklungen   anzupassen   sein.   Diese  beiden  neuen  Tarife  für
Datenträger wurden im Bundesanzeiger vom 1.12.1992, S. 8987,  Nr.  225
veröffentlicht.

Bei der Lizenzvergabe  bzw.  beim  Rechteerwerb  sind  ebenfalls  noch
einige  Punkte berücksichtigt werden: So müssen alle benötigten Rechte
vor     der     Inanspruchnahme     (z.B.     Ausstrahlung/öffentliche
Wiedergabe/Sendung)  erworben  worden sein. Zudem sind beim Import von
audio-(visuellen) Datenträgern aus dem Ausland weitere  Regelungen  zu
beachten.

Zudem gibt es  teilweise  z.B.  bei  MIDI-Files/Seuqencer-Songs  einen
kombinierten   Rechteerwerb   von   Urheberrechten  sowie  graphischen
Rechten, so daß man die Rechte an den  Noten  und/oder  Textausdrucken
ebenfalls erwirbt.

Ferner  gilt   es   noch   einige   weitverbreitete   Mißverständnisse
auszuräumen:  So  hört  man  häufig  die  These,  daß man einfach ohne
Entgelt und ohne Einwilligung der Rechteinhaber  kurze  Sequenzen  mit
einer bestimmten Anzahl von Takten oder Sekunden übernehmen darf. Dies
ist keineswegs so ! Das Kriterium  dafür  ist  vielmehr,  ob  man  aus
dieser  kurzen Sequenz erkennen kann um welche Originalsequenz es sich
handelt. Dabei ist es völlig gleich, ob  diese  Sequenz  gesungen  ist
oder  instrumental  eingespielt ist. Dabei gilt das Sampling in diesem
Fall dann lediglich als eine technisch  neue  Form  der  musikalischen
Bearbeitung.  Hier  müssen  also eine Menschen umdenken - insbesondere
auch im Internet, wo ja  häufig  kurze  Demosequenzen  frei  verfügbar
sind.  Ein  bekannter  Fall war damals z.B. Moby Hymne "Go", in der er
ein Sample aus dem TV-Theme von "Twin  Peaks"  verwendet  hat  -  ohne
Lizenzerwerb.  Letztendlich  mußte  er  eine  beachtliche Summe an den
Urheber  für  die  Verwendung  des  Samples  bezahlen.  Ferner  gelten
urheberrechtliche  Grundsätze  auch  für Softwarepakete, die als unter
den  Bezeichnungen  Public  Domain,  Freeware  oder   Shareware   o.ä.
angeboten  werden.  Die  darin enthaltenen Musikwerke sind trotz aller
irreführenden Bezeichnungen urheberrechtlich geschützt.  Im  Gegensatz
zum  amerikanischem  Urheberecht  kann ein Werk nicht zu Lebzeiten des
Urhebers urheberrechtsfrei werden - in Deutschland werden  Werke  erst
70 Jahre nach dem Tod des Autors urheberrechtsfrei, allerdings ist das
Urheberrecht vererbbar ! So kann ein Erbe  innerhalb  der  Schutzfrist
von  70  Jahren  in  das  bisherige  Vertragsverhältnis  anstelle  des
Erblassers eintreten und somit die Tantiemen aus der Nutzung der Werke
erhalten.  Allerdings ist für die unentgeltliche Überspielung von Ton-
bzw. Datenträger auf andere Ton- bzw.  Datenträger  im  ausschließlich
privaten Bereich kein Rechteerwerb erforderlich !

Ausübende  Musiker   mit   Ausnahme   von   Bands   können   ebenfalls
GEMA-Mitglied  werden,  sofern sie auch Komponisten sind. Bands können
nicht direkt Mitglied werden,  allerdings  kann  jedes  textende  oder
komponierende    Bandmitglied    einzeln    Mitglied    werden.    Die
Leistungsschutzrechte nimmt allerdings nicht  die  GEMA  selbst  wahr,
sondern    vielmehr    die    Gesellschaft    zur    Verwertung    von
Leistungsschutzrechten mbH (GVL). Diese Gesellschaft ist ebenfalls für
die  Vergabe  der  Label-Code-Nummer  (LC-Nummer)  zuständig,  die für
vervielfältigte Tonträger vergeben wird.

Letztendlich bleibt noch die Klärung des Begriffes der Öffentlichkeit.
Was   ist   eine  öffentliche  Aufführung  ?  Nun,  nach  Aussage  des
Urheberrechtsgesetzes ist  eine  Wiedergabe/Aufführung  eines  Werkees
dann  als  öffentlich  zu betrachten, sofern sie für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist. Die Ausnahme hierzu ist ein  Personenkreis  der
bestimmt   abgegrenzt   ist   oder   in  dem  die  einzelnen  Personen
untereinander gegenseitige Beziehungen haben  oder  durch  Beziehungen
zum Veranstalter persönlich verbunden sind.

So, daß war die Einführung in  die  Funktions-  und  Arbeitsweise  der
GEMA.  Für  Rückfragen  stehen  wir  natürlich  gerne  zur  Verfügung.
Abschließend sind noch alle relevanten Adressen aufgeführt:

- GEMA, Direktion Industrie, Rosenheimer Str. 11, 81667 München
  Tel.: 089/48003-00, Fax.: 089/48003-300

Zuständig für  Tonträgerherstellungsrechte  und  Leistungsschutzrechte
der ausübenden Künstler:

- GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH,
  Heimhuder Str. 5, 20148 Hamburg
  Tel.: 040/4117070, Fax.: 040/4103866
- Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V., Grelckstr. 36, 22529 Hamburg
  Tel.: 040/580258, Fax.: 040/582842

Zuständig für die sogenannten graphischen Rechte der Musikverleger:

- DMV, Deutscher Musikverleger-Verband e.V.,
  Friedrich-Wilhelm-Str. 31, 53113 Bonn
  Tel.: 0228/238565, Fax.: 0228/235916

Zuständig für die zu beachtenden Bildrechte:

- VG Bild-Kunst, Poppelsdorfer Allee 43, 53115 Bonn
  Tel.: 0228/91534-0, Fax.: 0228/91534-38

								  (cm)
  

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