Die GEMA (2)
Nachdem hier im ersten Teil schon über die prinzipielle Vorgehensweise
der GEMA berichtet wurde, geht es in diesem zweiten Teil ein wenig
detailierter und konkreter zu. Da sich die GEMA nicht nur als
Inkassoorganisation für schöpferische Menschen sieht, sondern vielmehr
auch als Schutzorganisation, traten mit der Wandlung hin zur digitalen
Technik natürlich weitere Probleme auf. Die GEMA versucht nämlich
nicht nur auf nationaler, sondern auch in der EG und im
internationalen Bereich für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts
einzusetzen. Gerade hier gab es aber durch den technischen Fortschritt
von der vormals überwiegend analogen Technik hin zur moderneren
Digitaltechnik neue Stolpersteine. Leider hatte dieser Fortschritt
nicht nur Vorteil z.B. hinsichtlich der deutlich verbesserten
Klangqualität, sondern auch Nachteile in der Form, daß das Kopieren
von digitalen Werken noch einfacher und noch effektiver wurde als
vorher. Aber auch durch den immer weiter verbreiteten Einsatz von
Computertechnologie u.a. auch in Privathaushalten machte die Gefahr
des Mißbrauchs immer größer.
So beschäftigt sich die GEMA der Neuzeit auch mit Musikwerken, die auf
digitalen Datenträgern wie z.B. Disketten, Kassetten, CD-ROMs oder
auch Festplatten gespeichert sein können. Diese Werke können natürlich
durch ihre digitale Natur beliebig gespeichert, kopiert, verändert,
bearbeitet und wiedergegeben werden. Diese Fähigkeiten erfordern zudem
keine besonders teuren Spezialgeräte -vielmehr ist jeder
Multimediataugliche Computer heutzutage in der Lage solche Aufgaben zu
erledigen. Ein riesiges und fast unregulierbares Aufgabengebiet für
eine Überwachung der GEMA. Weiterhin lauern auf die GEMA schon
Probleme, die mit der Übertragung von urheberrechtlich geschützten
Werken über Kabel- und Satellitenübertragung zusammenhängen.
Bei all diesen Problemen ist die GEMA bemüht, daß trotz des
technischen Fortschritts die Vergütung des Autors für den Einsatz
seiner Werke nicht vergessen wird. All dies zeigt auch, daß man bei
größeren Produktionen nicht um die GEMA herumkommt, da man sich als
Künstler selbst nicht in diesem Ausmaß um Urheberrechtsverletzungen
oder um den Verkauf von Lizenzen kümmern kann, da ansonsten die
eigentliche kreative Tätigkeit auf der Strecke bleibt. Prinzipiell ist
die GEMA aber zumindestens als Treuhänder nur in Deutschland tätig,
allerdings besitzt sie Schwestergesellschaften im Ausland mit denen
sie eng zusammenarbeitet. Somit verwaltet die GEMA mithin ein
Weltrepertoire an urheberrechtlich geschützter Musik. Wie schon
erwähnt wacht die GEMA laut Wahrnehmungsvertrag die musikalischen
Aufführungsrechte (also z.B. Radio-/TV-Wiedergabe und Live-Musik)
sowie die sogenannten mechanischen Vervielfältigungsrechte.
Neben den bisherigen Tarifen, gibt es seit einiger Zeit auch Tarife
für Musik auf digitalen Datenträgern. Unter dem Tarif VR-A DT-H1, der
die Herstellung und Verbreitung von Audiodatenträgern zählt, kann man
z.B. Disketten mit Musikdaten also sogenannte Sequencer-Songs bzw.
MIDI-Files schützen lassen. Für audiovisuelle Datenträger wie z.B.
CD-I, CD-ROM und Disketten mit Videospielen mit Musik existiert der
Tarif VR-AV DT-H1. Dieser Tarif wird aber den neuen multimedialen
Entwicklungen anzupassen sein. Diese beiden neuen Tarife für
Datenträger wurden im Bundesanzeiger vom 1.12.1992, S. 8987, Nr. 225
veröffentlicht.
Bei der Lizenzvergabe bzw. beim Rechteerwerb sind ebenfalls noch
einige Punkte berücksichtigt werden: So müssen alle benötigten Rechte
vor der Inanspruchnahme (z.B. Ausstrahlung/öffentliche
Wiedergabe/Sendung) erworben worden sein. Zudem sind beim Import von
audio-(visuellen) Datenträgern aus dem Ausland weitere Regelungen zu
beachten.
Zudem gibt es teilweise z.B. bei MIDI-Files/Seuqencer-Songs einen
kombinierten Rechteerwerb von Urheberrechten sowie graphischen
Rechten, so daß man die Rechte an den Noten und/oder Textausdrucken
ebenfalls erwirbt.
Ferner gilt es noch einige weitverbreitete Mißverständnisse
auszuräumen: So hört man häufig die These, daß man einfach ohne
Entgelt und ohne Einwilligung der Rechteinhaber kurze Sequenzen mit
einer bestimmten Anzahl von Takten oder Sekunden übernehmen darf. Dies
ist keineswegs so ! Das Kriterium dafür ist vielmehr, ob man aus
dieser kurzen Sequenz erkennen kann um welche Originalsequenz es sich
handelt. Dabei ist es völlig gleich, ob diese Sequenz gesungen ist
oder instrumental eingespielt ist. Dabei gilt das Sampling in diesem
Fall dann lediglich als eine technisch neue Form der musikalischen
Bearbeitung. Hier müssen also eine Menschen umdenken - insbesondere
auch im Internet, wo ja häufig kurze Demosequenzen frei verfügbar
sind. Ein bekannter Fall war damals z.B. Moby Hymne "Go", in der er
ein Sample aus dem TV-Theme von "Twin Peaks" verwendet hat - ohne
Lizenzerwerb. Letztendlich mußte er eine beachtliche Summe an den
Urheber für die Verwendung des Samples bezahlen. Ferner gelten
urheberrechtliche Grundsätze auch für Softwarepakete, die als unter
den Bezeichnungen Public Domain, Freeware oder Shareware o.ä.
angeboten werden. Die darin enthaltenen Musikwerke sind trotz aller
irreführenden Bezeichnungen urheberrechtlich geschützt. Im Gegensatz
zum amerikanischem Urheberecht kann ein Werk nicht zu Lebzeiten des
Urhebers urheberrechtsfrei werden - in Deutschland werden Werke erst
70 Jahre nach dem Tod des Autors urheberrechtsfrei, allerdings ist das
Urheberrecht vererbbar ! So kann ein Erbe innerhalb der Schutzfrist
von 70 Jahren in das bisherige Vertragsverhältnis anstelle des
Erblassers eintreten und somit die Tantiemen aus der Nutzung der Werke
erhalten. Allerdings ist für die unentgeltliche Überspielung von Ton-
bzw. Datenträger auf andere Ton- bzw. Datenträger im ausschließlich
privaten Bereich kein Rechteerwerb erforderlich !
Ausübende Musiker mit Ausnahme von Bands können ebenfalls
GEMA-Mitglied werden, sofern sie auch Komponisten sind. Bands können
nicht direkt Mitglied werden, allerdings kann jedes textende oder
komponierende Bandmitglied einzeln Mitglied werden. Die
Leistungsschutzrechte nimmt allerdings nicht die GEMA selbst wahr,
sondern vielmehr die Gesellschaft zur Verwertung von
Leistungsschutzrechten mbH (GVL). Diese Gesellschaft ist ebenfalls für
die Vergabe der Label-Code-Nummer (LC-Nummer) zuständig, die für
vervielfältigte Tonträger vergeben wird.
Letztendlich bleibt noch die Klärung des Begriffes der Öffentlichkeit.
Was ist eine öffentliche Aufführung ? Nun, nach Aussage des
Urheberrechtsgesetzes ist eine Wiedergabe/Aufführung eines Werkees
dann als öffentlich zu betrachten, sofern sie für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist. Die Ausnahme hierzu ist ein Personenkreis der
bestimmt abgegrenzt ist oder in dem die einzelnen Personen
untereinander gegenseitige Beziehungen haben oder durch Beziehungen
zum Veranstalter persönlich verbunden sind.
So, daß war die Einführung in die Funktions- und Arbeitsweise der
GEMA. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.
Abschließend sind noch alle relevanten Adressen aufgeführt:
- GEMA, Direktion Industrie, Rosenheimer Str. 11, 81667 München
Tel.: 089/48003-00, Fax.: 089/48003-300
Zuständig für Tonträgerherstellungsrechte und Leistungsschutzrechte
der ausübenden Künstler:
- GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH,
Heimhuder Str. 5, 20148 Hamburg
Tel.: 040/4117070, Fax.: 040/4103866
- Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V., Grelckstr. 36, 22529 Hamburg
Tel.: 040/580258, Fax.: 040/582842
Zuständig für die sogenannten graphischen Rechte der Musikverleger:
- DMV, Deutscher Musikverleger-Verband e.V.,
Friedrich-Wilhelm-Str. 31, 53113 Bonn
Tel.: 0228/238565, Fax.: 0228/235916
Zuständig für die zu beachtenden Bildrechte:
- VG Bild-Kunst, Poppelsdorfer Allee 43, 53115 Bonn
Tel.: 0228/91534-0, Fax.: 0228/91534-38
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