Softwareindustrie und Jugendbehörden im Clinch
von
Gregor Franz
Im Artikel "Indizierungen von Computerspielen in der Praxis", der in der letzten Ausgabe erschien und u.a. die rechtlichen Grundlagen, die auch nachfolgend eine wichtige Rolle spielen, ausführlich behandelt, schloß ich mit dem Vorschlag zur Zusammenarbeit von Behörden und Industrie zwecks Durchsetzung einer pragmatischen, realitätsnahen Lösung zum Schutze der Heranwachsenden. Stattdessen kam es inzwischen zum Bruch.
Zusammenarbeit unter schlechtem Vorzeichen
Am 10. Juni 1997 war zwischen dem VUD (Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland) und den OLJB (Oberste Landesjugendbehörden) eine Vereinbarung zur Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen bei interaktiven Medien getroffen worden, die quasi ein gegenseitiges Anerkennen und ein Mindestmaß an Zusammenarbeit bedeutete.
Schon zu diesem Zeitpunkt gab es unüberbrückbare Differenzen in der Frage, wann es sich bei Computerspielen um "vergleichbare Bildträger" im Sinne des §7 JÖSchG (Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit) handelt. Die von der Industrie gegründete, aber unabhängige und nach dem Verursacherprinzip finanzierte USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) hatte dies laut der genannten Vereinbarung seitdem, vor ihrer gutachterlichen Tätigkeit, zu prüfen und gegebenenfalls das Medium der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) zur Einstufung und Überprüfung vorzulegen, an deren Entscheidungen die Jugendschutzbehörden direkt beteiligt sind.
Die USK war natürlich in der Regel der Ansicht, daß ein interaktives Computerspiel kein einem Film "vergleichbarer Bildträger" wäre, ganz im Gegensatz zu den Jugendbehörden, die in diesem Fall nicht vor der Freigabe an den Handel eingreifen könnten. Dieser Streit schwelte also seit 1997 bis die OLJB in einem Schreiben vom 19. März 1999 diese Vereinbarung mit Wirkung zum 30. April 1999 aufgekündigt haben. Der USK wird somit jede Kompetenz in Jugendschutzfragen abgesprochen, der Wirkungsbereich der Behörden soll vergrößert werden.
Die Behörden wollen mehr - viel mehr
Die Ziele der OLJB sind aber noch viel weitergehender, da sie eine Novellierung des Gesetzes anstreben, um zukünftig alle "digitalen Bild- und Tonträger (CD-ROM)" unter den im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft praktizierten gesetzlichen Jugendschutz zu stellen, also im Grunde selbst an den Entscheidungen beteiligt zu sein und eine generelle Vorlage- und Kennzeichnungspflicht zu erreichen.
Filme und Videos sind generell erst einmal als jugendgefährdend eingestuft und für Kinder und Jugendliche verboten, bevor sie nicht von der FSK, respektive den Jugendbehörden freigegeben werden. Dies soll künftig also auch für den gesamten Multimediabereich Anwendung finden, wenn es nach den zuständigen Referenten geht. In der Praxis wird das von Juristen "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" genannt und ist bei Verfassungsrechtlern sehr umstritten, da im Art. 5 des Grundgesetzes ein Verbot gegen "Vorzensur" verankert worden ist.
Vorzensur?
Ein hartes Wort, was bedeutet es eigentlich genau? Nachfolgend ein Auszug aus dem Bertelsmann Lexikon:
"Zensur, [die; lateinisch], Presse- und Rundfunkrecht: die - zumeist staatliche - Kontrolle von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung bestimmten Presseerzeugnissen, von Rundfunk- oder Fernsehsendungen und Filmen.
Mit Vorzensur werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung von Geisteswerken, insbesondere die Abhängigkeit der Veröffentlichung von einer behördlichen Vorprüfung und Genehmigung des Inhalts, bezeichnet.
Von Nachzensur spricht man, wenn Kontrollmaßnahmen nach Veröffentlichung eines Geisteswerkes ergriffen werden.
Das in der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos geltende Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG gilt nur für die Vorzensur. Die Rechte hinsichtlich bereits veröffentlichter Geisteswerke finden dagegen ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Für den Film besteht die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Der Deutsche Presserat, eine Vereinigung von Verleger- und Journalistenverbänden, stellt u. a. Richtlinien für die Presse auf, ohne jedoch eine Zensur auszuüben."
Die USK-Tätigkeit in der Praxis
Wie sah die Praxis der USK-Tätigkeit aber in der Vergangenheit eigentlich aus? Waren die Ergebnisse so bedenklich, daß solche Maßnahmen gerechtfertigt scheinen?
Die USK hat seit ihrer Gründung im Jahre 1994 ca. 90 Prozent der deutschen PC-Spiele (gemessen am Umsatz) geprüft. Das waren bisher über 4.060 Stück von 195 Antragstellern aus 6 Ländern. Der Anteil der Titel die mit "nicht geeignet unter 18 Jahren" eingestuft wurden, lag insgesamt bei ca. 5 Prozent. 15 Prozent dieser Titel, bei denen die Selbstkontrolle also Nichteignung für Kinder und Jugendliche feststellte, wurden später durch die BPjS (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) indiziert.
Laut Dr. Gerstenberger, dem Leiter der USK wurde also das Achtungszeichen der USK "...insofern bestätigt. Zugleich wurde per Selbstkontrolle also häufiger auf Risiken des Mediums hingewiesen als durch die interessierte Öffentlichkeit."
Eine fachliche Kritik an den vorgenommenen USK-Alterskennzeichnungen ist übrigens in der gesamten Zeit nie erfolgt!
Gegensätzliche Ansichten
Der VUD ist weiterhin der Ansicht, daß der Handel die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt (der Händler kann im Zweifelsfall später angeben, in gutem Glauben gehandelt zu haben), wenn er darauf achtet, daß die Datenträger entweder die Kennzeichen der FSK oder USK aufweisen.
Die OLJB sind da ganz anderer Auffassung und beanspruchen die "gesetzliche" Vorlagepflicht gemäß den Vorschriften des JÖSchG (trifft, wie erwähnt, nur auf Filmen "vergleichbare Bildträger" zu), was den Handel natürlich verunsichert. Da die Altersfreigaben der Industrie nicht mehr von den OLJB anerkannt werden, sollen sich die Händler von nun an nur noch auf FSK- Einstufungen verlassen, ansonsten würde der Gutglaubenschutz wegfallen.
Verfassungsklage
Der VUD hat daher wegen des Tatbestandes der Vorzensur eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet, um die Lage zu klären und seine Mitglieder zu schützen.
Als Grundlage für die VUD-Position dient ein Gutachten des anerkannten Verfassungsrechtlers Prof. Dr. K. Redeker, Bonn, und des Rechsanwaltes Dr. U. Becker, Berlin. In deren Zusammenfassung des Gutachtens heißt es u.a.:
UFU?
Eine Anfrage der Computerhandelsfirma CDV bei der FSK, als Kontrollstelle der Filmindustrie in einem vollkommen anderen Bereich tätig, ergab, daß man Computerspiele nicht prüft bzw. wegen mangelnder Ausstattung auch nicht prüfen könne. Sollten die Hersteller aber meinen, daß sich auf der CD-ROM filmische Sequenzen befinden, dann könnten sie das Produkt doch zur Prüfung einreichen. Die Frage und die Antwort sind Ausdruck für die Verwirrung der Beteiligten, die so gar nicht im Sinne des Jugendschutzes sein dürfte.
Nachfolgend ein sehr treffendes und sehr bezeichnendes Zitat:
"Der Handel schaut verunsichert auf die Erklärungen beider Parteien, die doch nur das eine wollen: den Schutz unserer spielebegeisterten Jugend.
Für mich stellt sich zunächst die Frage: Wer darf sich eigentlich selbst kontrollieren, oder besser, wer ist eigentlich wer? Denken wir einmal logisch. Darf sich die FSK weiter "Selbstkontrolle" nennen (lassen wir das Wörtchen Filmwirtschaft einmal beiseite), wenn sie ein Medium auf Jugendverträglichkeit prüft, das der eigenen Branche gar nicht angehört?
Und weiter, darf sie dann noch den Zusatz "freiwillig" tragen, wenn die Spieleindustrie quasi genötigt wird, das Schicksal der eigenen Produkte in die Hände einer branchenfremden Interessensgemeinschaft zu übergeben?
Was bleibt also? Was bleibt, ist das "K" für "Kontrolle". Lassen sie mich einen Vorschlag machen. Wie wäre es, wenn die FSK einen Unterverband gründet, die UFU: Unfreiwillige Fremdkontrolle der Unterhaltungssoftware- Industrie. Aber wer will das schon?" Jürgen Fröhlich (aus MCV 07.05.1999)
Welche Auswirkungen würde diese neue Praxis nach sich ziehen?
Spiele, die von der FSK ab 18 eingestuft würden, dürften nicht mehr über den Versandhandel, auch nicht an Erwachsene, vertrieben werden. Das Erscheinen von für den deutschen Markt lokalisierten Spielversionen dürfte sich wesentlich verzögern, selbst die Cover-CDs der Spiele- Zeitschriften müßten ausnahmslos erst einmal zur Kontrolle. Attraktive, einigermaßen aktuelle Angebote wären so kaum noch zu erwarten, der deutsche Markt würde in einem wachsenden Zukunftsbereich wieder einmal hoffnungslos hinterherhinken.
Und das, obwohl in der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Industrie genügend Potential liegt, geeignete Mechanismen zum Jugendschutz auch ohne einen Wust an Gesetzen, Verordnungen und Zwängen zu erreichen - und insbesondere ohne jede Form der Zensur. Denn darauf läuft es leider hinaus.
Im Grunde wollen die Jugendbehörden nicht mehr am Rande oder per Indizierung quasi hinterher an den Entscheidungen beteiligt sein, selbst wenn sich diese als richtig erwiesen haben, sondern selbst `die erste Geige spielen`. Angesichts dessen, daß sich aus den obigen Zahlen eine Indizierungsrate von maximal 1 Prozent der auf dem Markt befindlichen PC-Spiele ergibt (die also als "sozialethisch desorientierend" eingestuft wurden) erscheint diese plötzliche hysterische Konfrontationshaltung geradezu grotesk.
Statt zu versuchen, ihren Kompetenzbereich zu vergrößern und über ihn eifersüchtig zu wachen, sollten sich die OLJB darauf zurückbesinnen, was ihr eigentlicher Daseinszweck ist, nämlich der Jugendschutz - dies scheint offenbar in den Hintergrund getreten zu sein.
Quellen und Adressen:
Beispielfälle zur FSK und BPjS gibt es unter:
http://come.to/zensur/
Eine Liste der indizierten Computerspiele findet sich hier:
http://www.Cybercity.de/BpjS.html/
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