Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderziehungsrechte
des Internationalen Währungsfonds (BGBl. 1978 II S. 13), wie er sie für seine
eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.
Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder
Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge
- in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder
- in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des
Antragstellers
das 10(hoch)5fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei
angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze
ist die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung
oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung
nicht bedarf.
Anmerkungen von mir
Dieser Gesetzestext ist in dieser Form
©A. Möller vom BfSund
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