#Titel Politik / Allgemeine Rechtsprechung #Logo gadget40:Pinsel/AG.Politik #Font Losse 16 #C31 Allgemeine Rechtsprechung #Font topaz 8 #C10 Quelle: Handelsblatt #C31 Nicht jeder muss das Gleiche verdienen - die wirtschaftliche Lage zählt. #C21 Werden in allen Betrieben eines Unternehmens einheitlich jährliche Sonderzahlungen gewährt, liegt keine unzulässige Differenzierung vor, wenn in einem Betrieb des Unternehmens wegen dort aufgetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Kürzung erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zusagen in jedem Jahr von neuem gegeben wurden. Nach einer jetzt ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einer solchen Differenzierung nicht entgegen - selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser unternehmensweit Geltung beanspruchen könnte. Auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind in einem derartigen Fall betroffen. (BAG 1 AZR 147/98) Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitnehmer im Vergleich zu seinen Kollegen, sofern diese sich in vergleichbarer lage befinden, nicht willkürlich schlechterstellen darf. Untersagt ist damit nach allgemeiner Ansicht eine sachlich unbegründete Durchbrechung gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder ganzer Gruppen. Geklagt hatte ein Diplompsychologe, der bei einer Sanatorium-AG beschäftigt ist, die bundesweit sechs Kliniken betreibt und als Sonderzahlungen jeweils im November ein 13. Monatsgehalt sowie ein 14. Monatsgehalt zahlte, das jeweils zur Hälfte im Februar und im Juli überwiesen wurde. Während in fünf der sechs Kliniken auch 1996 diese Sonderzahlungen voll gewährt wurden, gab es in der sechsten Klinik nur im Februar ein Viertel Monatsgehalt; die Zahlungen im Juli und November fielen ganz weg. Der Diplompsychologe klagte deshalb einen Betrag von knapp 13.000 DM ein. Er verlor in allen drei Instanzen. Das oberste Arbeitsgericht hielt die Differenzierung zu den anderen Betrieben der Sanatorium-AG für sachlich gerechtfertigt, weil die Klinik, in der der Diplompsychologe beschäftigt ist, im entscheidenden Zeitraum durch eine erhebliche Unterbelegung große wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen hatte. Weil die Klinikleitung in jedem Jahr von neuem eine Zusage für das 13. und 14. Monatsgehalt gab, war die Kürzung für das Jahr 1996 nach Ansicht der Kasseler Oberrichter nicht der Widerruf einer früheren, generell angekündigten Leistung, sondern das Ausbleiben einer neuen Zusage in der bisherigen Höhe. Der Anspruch des Diplompsychologen wäre dagegen nach der Rechtsprechung gerechtfertigt gewesen, wenn eine Dauerzusage bestanden hätte, die von der Sanatorium-AG widerrufen worden wäre. Das war aber hier nicht der Fall. #Seitenende #C31 Weihnachtsgeld darf im Betrieb gekürzt werden #C21 Wird in einem Arbeitsvertrag der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation ausdrücklich von den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung abhängig gemacht, kann ein Arbeitnehmer bei der Reduzierung des Anspruchs durch eine neue Betriebsvereinbarung nicht die Fortzahlung des jahrelang gezahlten höheren Betrags fordern. In diesem Zusammenhang hilft auch nicht der Hinweis auf eine betriebliche Übung. (AZ.: 10 AZR 770/97). Im konkreten Fall hatte ein beim TÜV Rheinland beschäftigter Diplomingenieur 14 Jahre lang nach einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1981 jeweils 125 % eines Bruttomonatsgehalts bekommen. Er wollte sich nicht damit abfinden, dass er nach einer Ende 1995 in Kraft getretenen neuen Betriebsvereinbarung nur noch 100 % eines Bruttogehaltes erhalten sollte. Der Diplomingenieur verlangte für 1995 die Differenz zum Vorjahr in Höhe von 25 Prozent. Er meinte, dass die Betriebsvereinbarung von 1981 und 1995 wegen der Üblichkeit entsprechender tarifvertraglicher Regelungen unwirksam seien. Der Diplomingenieur verlor jedoch in allen drei Instanzen. #Seitenende #C31 Geld auch bei ruhender Beschäftigung #C21 Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis in regelmäßigen Abständen ruht, ist während dieser Zeit arbeitslos und kann deshalb auch Arbeitslosengeld beziehen. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 13.01.1998 veröffentlichten Urteil. Voraussetzung ist danach, dass der Arbeitnehmer während dieser sogenannten Aussetzzeiten rechtlich sowie tatsächlich in der Lage ist, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. (AZ.: L 1 Ar 254/96) Das Gericht gab der Klage einer Angestellten eines Studentenwerks auf Zahlung von Arbeitslosengeld statt, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zu. Der Klägerin war für die Zeit der Semesterferien von ihrem Arbeitgeber regelmäßig gekündigt worden. Sie meldete sich daraufhin arbeitslos. Das Arbeitsamt verweigerte ihr jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld, da sie tatsächlich nicht arbeitslos sei. Das LSG meinete dagegen, die Beschäftigung der Klägerin habe tatsächlich ein Ende gefunden. #Seitenende #C31 ZDF darf weiter Tips senden #C21 Als Bestätigung für einen kritischen und engagierten Journalismus hat die ZDF-Magazinchefin Maria von Welser ein Urteil des Landgerichts Duisburg zur Rechtsberatung im Fernsehen gewertet. Die Richter hatten den Antrag eines Oberhausener Anwalts zurückgewiesen, der eine persönliche Beratung in der Sendung "Mit mir nicht! - Welsers Fälle" verbieten lassen wollte. Dies teilte ein Gerichtssprecher am 08.01.1999 mit. Das Gericht habe den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Der Anwalt hatte einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend gemacht. Das ZDF und andere Medien fürchten dagegen um die Zulässigkeit ihrer Verbraucherratschläge. #C10 (Handelsblatt v. 11.01.1999) #Seitenende #C31 Diepgen verliert vor Gericht #C21 Tom Tykwer, Regisseur des Erfolgsfilms "Lola rennt", hat gegen eine Wahlkampagne der Berliner CDU eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Das bestätigte der Anwalt von Tykwer in Berlin. Das Landgericht habe entschieden, dass die CDU ihr Plakat mit dem rennenden Regierenden Bürgermeister Eberhard Diepgen neben dem Schriftzug "diepgen rennt für berlin" nicht weiter verbreiten dürfen. Die CDU kündigte an, Widerspruch einzulegen. Das Plakat spielt auf den erfolgreichen Film "Lola rennt" an. Tykwer wolle sich von keiner Partei vereinnahmen lassen und auch nicht vor einen politischen Karren spannen lassen, hieß es bei seiner Produktionsfirma. #C10 (Handelsblatt v. 11.01.1999) #Seitenende #C31 Gericht verneint Mietwucher #C21 Weil er ausschließlich in den besseren Lagen der Stadt eine Wohnung gesucht hat, darf ein Mieter aus Frankfurt seinem Vermieter keinen Wucher anlasten. Mit dieser Begründung gab die elfte Zivilkammer des Kandgerichts mit einem am 13.01.1998 veröffentlichtem Urteil der Klage des Vermieters auf rund 6.000 DM Mietnachzahlung statt. (AZ.: 2/11 S 266/97) Der beklagte Betriebswirtschaftsstudent hatte für seine Dreizimmer-Wohnung zunächst einen Staffelmietvertrag akzeptiert und später einen erheblichen Teil der Miete wegen angeblichen Mietwuchers einbehalten. Das Wirtschaftsstrafgesetz definiert über 20 Prozent höhere Mieten im Vergleich zur ortsüblichen als unangemessen. Diese Vorschrift sei aber nicht anzuwenden, da der Student in eigenen Annoncen nur in zwei ausdrücklich genannten Stadtgebieten gesucht hatte, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dies sei ein "Sondermarkt", bei dessen Beurteilung die allgemeine Wohnungsmarktlage in der Stadt keine Berücksichtigung findet. #Seitenende #C31 Anwalt klagt auf 1,65 DM Zinsen #C21 Ein Rechtsstreit um 1,65 DM Zinsen ist einem besonders klagefreudigen Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main mit 283,40 DM teuer zu stehen gekommen. Das Amtsgericht der Stadt wies in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Klage gegen einen ehemaligen Mandanten als unbegründet zurück. Der Verklagte sei nicht im Verzug gewesen, heißt es in dem Urteil. Außerdem hätte der Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Beklagten eine angemessene Frist vereinbaren müssen. (AZ.: 32 C 2722/98-40) Mitte Mai 1998 hatte der Mann gegen seinen Mandanten beim Amtsgericht einen Mahnbescheid über 402,05 DM beantragt, diesen nach Zahlung der Summe Ende des Monats aber wieder zurückgenommen. Anfang Juli allerdings forderte er vom Beklagten 12 % Zinsen (1,65 DM) und formulierte einen weiteren Mahnbescheid. Sein Mandant legte dagegen Widerspruch ein. Damit waren nach Auskunft des Gerichts bereits 82,50 DM an Verfahrenskosten entstanden. Um das Verfahren in Gang zu bringen, zahlte der Rechtsanwalt noch im Juli weitere 125 DM Gerichtskosten.