#Titel Politik/Gesellschaft/Arbeitnehmer keine Fahnder #Logo gadget38:Pinsel/AG.Politik #Font Losse 16 #C31 Gesetzesverstöße am Arbeitsplatz #Font topaz 8 Arbeitnehmer sind keine Fahnder #C10 Arbeitnehmer erfahren oft etwas von Rechtsbrüchen ihres Arbeitgebers. Manchmal verstoßen sie auch selbst gegen das Gesetz, wie Steuerfahnder bei Banken erfahren. Müssen Beschäftigte Hüter des Gesetzes sein, auch wenn sie ihrer Firma dann Schaden zufügen? #C21 Die arbeitsrechtlichen Vertragspflichten eines Arbeitnehmers kollidieren bis- weilen mit den (nicht unbedingt strafrechtlich bewehrten, aber zumindest staatsbürgerlich begründeten) Anzeigepflichten des Arbeitnehmers. Wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass sein Arbeitgeber etwa gegen die Bestimmungen des Bau-, Umwelt- oder Steuerrechts verstößt - muss er dann Anzeige erstatten? Und kann er verlangen, dass sein Arbeitsverhältnis bei einer Anzeige fortgesetzt wird? Darf ein Mitarbeiter einer Bank die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft ins Haus holen, wenn er um Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch sein Unternehmen weiß? Wettbewerbsrechtlich gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass der Arbeit- nehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren hat. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung bedarf es dazu nicht, da sich diese Pflicht bereits aus § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergibt. #C31 Kundenkarteien und Einkaufspreise sind tabu #C21 Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind danach im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb zu verstehen, die nur einem eng begrenzten Personen- kreis bekannt und nicht offenkundig sind und die nach dem Willen des Arbeit- gebers im Rahmen seines berechtigten Interesses geheimgehalten werden sollen. Dies können z. B. sein: betriebliche Abläufe, Kundenkarteien, Bilanzen oder Kalkulationen. Die Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber gehen jedoch über das UWG hinaus. Arbeitsrechtlich gibt es keine Beschränkung der Pflicht zur Ver- schwiegenheit auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle Vorgänge und Tatsachen verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit seiner Stellung im Betrieb bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Das können z. B. persönliche Umstände und Verhaltensweise des Arbeitgebers sein, und dazu gehören auch eventuelle Gesetzesverstöße. Eng verwandt mit der Verschwiegenheitspflicht ist nämlich das Verbot des »Anschwärzens« des Arbeitgebers bei Behörden oder in der Öffentlichkeit. Ruf- und kreditschädigende Mitteilungen an Dritte sind, auch wenn sie erweislich wahr sind, als letztes Mittel nur dann statthaft, wenn sich der Arbeitnehmer vorher innerhalb des Betriebs um Abhilfe bemüht hat. Hat der Arbeitnehmer also Kenntnis etwa von Steuerhinterziehungen des Arbeitgebers, von dessen un- lauterem Wettbewerbsverhalten, von Verstößen gegen Arbeits- oder Umwelt- schutzgesetzen, darf er sich nicht ohne weiteres an die Öffentlichkeit, die Behörden oder die standesrechtliche Aufsicht wenden: Er muss erst den Arbeit- geber davon in Kenntnis setzen. Von solchen innerbetrieblichen Abhilfeversuchen kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer den Eindruck hat, dass die Gesetzeswidrigkeit dem Arbeitgeber bekannt ist und von ihm sogar gebilligt wird; ferner dann, wenn die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes dem Arbeitgeber objektiv unmöglich ist der von ihm nicht erwartet werden kann - oder wenn es sich um Straftaten gegen den Arbeitnehmer selbst handelt. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalles. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß der Arbeitnehmer versuchen, den unschädlichsten Weg zur Aufdeckung und Bereinigung des Mißstandes zu beschreiten. Hierbei ist ein Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, da sich der Arbeit- nehmer nicht grundsätzlich zum Sachwalter der Öffentlichkeit machen darf. Ohne eigene Betroffenheit vom Rechtsverstoß wird er mit einer (ordentlichen oder außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigung rechnen müssen. Wenn allerdings ein Bankangestellter durch Selbstanzeige Straffreiheit nach § 371 der Abgabenordnung (AO) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung anstrebt, was mittlerweile sicherlich kein seltener Sachverhalt mehr ist, so sieht die arbeitsrechtliche Seite einer solchen Selbstanzeige nach einem Urteil des LAG Hamm vom 12.11.1990 anders aus. #C31 Gerichte haben manchmal gut reden #C21 Eine solche Selbstanzeige ist demnach auch dann kein Kündigungsgrund, wenn dadurch die Steuerhinterziehung des Vorgesetzten oder eines Kunden offenbart wird. Räumt nämlich der Staat den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten Straffreiheit ein, dann darf nach Meinung der Richter die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Wohltat nicht mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt werden. Andernfalls könnte nämlich die gesetzgeberischen Ziele des § 371 AO nicht erreicht werden. Gesetzgeber und Gerichte haben diesbezüglich allerdings gut reden. Denn natürlich wird ein Bankenvorstand den Angestellten, der seine Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit einer Selbstanzeige bekennt und damit auch Vorgesetzte und Kunden belasten muß, nicht mit einer fristlosen Kündigung bestrafen und die Selbstanzeige auch noch als verhaltensbedingten Kündigungsgrund nennen. Doch wird dieser Arbeitnehmer vermutlich auf die rote Liste der aussterbenden Vogelarten gesetzt werden: Beförderungen und Gehaltserhöhungen werden ihm nicht mehr zuteil. Der arbeitsrechtliche Regenschirm, den der Gesetzgeber oder ein Gericht dem Angestellten verleiht, kann diesen vor einem Wolkenguß, nicht aber vor einem permanenten Hochwasser schützen. Der Arbeitnehmer muß also auch dann Angst um seine berufliche Existenz haben, wenn er sich ohne arbeitsrechtliche Pflicht- verletzung an die Öffentlichkeit oder die Strafverfolgungsbehörde wendet.